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   FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20   

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FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20 (https://dejure.org/2021,70256)
FG München, Entscheidung vom 22.11.2021 - 7 K 1778/20 (https://dejure.org/2021,70256)
FG München, Entscheidung vom 22. November 2021 - 7 K 1778/20 (https://dejure.org/2021,70256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AO § 110 Abs. 2, § 355 Abs. 1 S. 1; FGO § 135 Abs. 1
    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

  • rewis.io

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organisationsverschulden; verspätete Einspruchsfrist

  • rechtsportal.de

    Organisationsverschulden; verspätete Einspruchsfrist

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in eine versäumte Einspruchsfrist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Wird die elektronische Fristenkontrolle beispielsweise im Zuge einer Neuinstallation des Rechners außer Funktion gesetzt, muss sich der Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe entweder selbst rechtzeitig vergewissern, dass die Fristenkontrolle wieder funktioniert, oder die Einhaltung der laufenden Fristen in anderer Form sicherstellen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10 BFH/NV 2011, 1909).

    Die organisatorischen Maßnahmen im Kanzleibetrieb der Z. waren nicht so beschaffen, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, seien es solche technischer oder personeller Art, die Einhaltung der anstehenden Fristen sichergestellt war (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 1909).

  • BFH, 27.07.2010 - IX B 174/09

    Zur Wiedereinsetzung bei Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Denn auch soweit sich ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe grundsätzlich darauf verlassen darf, dass entsprechend ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung (betreffend eine Fristerfassung), auch wenn sie nur mündlich erteilt wurde, befolgen und ordnungsgemäß ausführen und er daher im Allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BFHBeschluss vom 27. Juli 2010 IX B 174/09, Rn. 4, juris m.w.N.), obliegt ihm bei Fertigung der Rechtsmittelschrift neben der Kontrolle der Frist zur Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels (hier: Einspruch) eigenverantwortlich auch die Prüfung, ob die jeweilige Begründungsfrist notiert ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFH/NV 2008, 1621 Rz. 20).

    Darüber hinaus hat die Z nichts dazu vorgetragen, welche organisatorischen Maßnahmen dagegen getroffen wurden, dass eine nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die angeordnete erneute Eintragung der Frist, die Einholung der ausstehenden Zweitunterschrift sowie die rechtzeitige Versendung unterbleibt (BFH - Beschluss vom 27. Juli 2010 IX B 174/09, Rn. 4, juris m.w.N.).

  • BFH, 27.07.1988 - I R 159/84

    Mangelnde Würdigung selbständig vorgetragener Angriffsmittel oder

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Selbst in einer Entscheidung zur Sache liegt keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls die Finanzbehörde nicht in Kenntnis der Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung geprüft und sachlich entschieden hat (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 159/84, BFH/NV 1990, 8; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 263. Lieferung 06.2021, § 110 AO, Rn. 561; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung 02.2021, § 110 AO, Rn. 41).

    Hinzu kommt, dass eine vorweggenommene Verbescheidung eines Wiedereinsetzungsantrages selten ist und über einen Wiedereinsetzungsantrag regelmäßig erst mit der Entscheidung über die nachgeholte Handlung entschieden wird (BFHUrteil vom 27. Juli 1988 I R 159/84, juris).

  • BFH, 13.03.1964 - VI 11/63
    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Bereits im Zusammenhang mit der Nachsichtsgewährung gemäß § 86 Reichsabgabenordnung hat der BFH entschieden, dass keine stillschweigende Nachsichtgewährung vorliegt, wenn das Finanzamt die verspätete Einlegung des Einspruchs nicht sofort rügt, sondern mit dem Steuerpflichtigen zur Sache verhandelt (BFH-Urteil vom 13. März 1964 VI 11/63, DB 1964, 793).

    Sachliche Ermittlungen besagen dazu nichts Definitives (BFH-Urteile vom 13. März 1964 VI 11/63, DB 1964, 793 und vom 19. Februar 1960 VI 82/58 U, BFHE 70, 582).

  • BVerfG, 11.04.2012 - 2 BvR 862/09

    Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs 5 KStG in der bis zum 31.12.2003

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2008 (I R 07/08) und die anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 862/09) gegen den im Prüfungsbericht vom 6. November 2009 versagten pauschalen Betriebsausgabenabzug für Drittstaatendividenden sei mit Schreiben vom 13. Januar 2010 Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidungen beantragt worden.

    Außerdem wurde im Schreiben der Z vom 27. April 2010 an das Finanzamt, mit dem Wiedereinsetzung beantragt worden ist, lediglich ausgeführt, dass mit Schreiben vom 13. Januar 2010 Einspruch gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2009 eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Streitsache 2 BvR 862/09 beantragt worden sei.

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Mit an die Steuerabteilung der XYZ AG gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2019 und 31. Juli 2019 teilte das Finanzamt der XYZ AG auf deren entsprechende Anfrage hin mit, dass die Bearbeitung des Einspruchs der Klägerin ebenso wie die Bearbeitung der Einsprüche weiterer Firmen des XYZ Konzerns bis zur Erklärung der Anwendbarkeit des BFH-Urteils vom 24. Juli 2018 (I R 75/16) weiterhin zurückgestellt sei.

    Ergänzend trägt es unter anderem vor, dass die beantragte Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2003 unter Berücksichtigung des mit Veröffentlichung vom 2. Januar 2020 für die Finanzverwaltung anwendbaren BFH-Urteils vom 9. Dezember 2019 (I R 75/16) nicht streitig sei.

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Insoweit darf es sich jedoch nicht um "neuen Sachverhalt" bzw. um "Lückenschließung" handeln (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Denn auch soweit sich ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe grundsätzlich darauf verlassen darf, dass entsprechend ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung (betreffend eine Fristerfassung), auch wenn sie nur mündlich erteilt wurde, befolgen und ordnungsgemäß ausführen und er daher im Allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BFHBeschluss vom 27. Juli 2010 IX B 174/09, Rn. 4, juris m.w.N.), obliegt ihm bei Fertigung der Rechtsmittelschrift neben der Kontrolle der Frist zur Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels (hier: Einspruch) eigenverantwortlich auch die Prüfung, ob die jeweilige Begründungsfrist notiert ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFH/NV 2008, 1621 Rz. 20).
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Erforderlich ist daher, dass innerhalb der Antragsfrist "der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes" schlüssig vorgetragen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922).
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Auszug aus FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 (XI R 62/03, BStBl II 2004, 564) berufen, nach dem etwaige Organisationsmängel nicht ursächlich für eine Fristversäumnis sind, wenn eine konkrete, die Organisationsmängel ausgleichende Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt wurde, jedoch von diesen nicht befolgt wird.
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 82/88

    Entscheidung über Wiedereinsetzung erst in Rechtsbehelfsentscheidung; keine

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96

    Aufhebung eines finanzgerichtlichen Prozessurteils

  • BFH, 30.01.1990 - VII B 165/89

    Klage gegen bestandskräftigen Haftungsbescheid

  • BFH, 19.02.1960 - VI 82/58 U

    Entscheidung über die Nachsicht als Teil der Rechtsmittelentscheidung -

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

  • BFH, 06.11.2014 - VI R 39/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der

  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

  • BFH, 15.05.2015 - II R 28/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Organisation der

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

  • FG München, 13.03.2019 - 7 K 484/17

    Wiedereinsetzung in eine steuerrechtliche Einspruchsfrist

  • BFH, 05.04.2023 - I B 98/21

    Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2021 - 7 K 1778/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 22.11.2021 - 7 K 1778/20 als unbegründet abgewiesen.

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